Aufwendungen für Umschulung und Qualifizierung sind vorab entstandene Werbungskosten

Aufwendungen für Umschulungs- oder Qualifizierungsmaßnahmen, die letztlich darauf gerichtet sind, Einkünfte zu erzielen, sind grundsätzlich als Werbungskosten anzuerkennen. Was aber ist, wenn trotz Umschulung oder Weiterbildung die erstrebte Tätigkeit ersteinmal nicht aufgenommen werden kann?

Der Bundesfinanzhof (BFH) gab hier Entwarnung und stellte sich mit seinem Urteil - gegen Finanzamt und Finanzgericht - auf die Seite der betroffenen Steuerzahlerin.
Diese war bis zur Geburt ihres Kindes als Versicherungskauffrau tätig. Nach Ende des Mutterschaftsurlaubs konnte sie ihre frühere Tätigkeit nicht wieder aufnehmen. Versuche, eine neue Arbeitsstelle zu finden, hatten keinen Erfolg. Sie nahm daher an verschiedenen Seminaren der Gesellschaft für Gesundheitsberatung teil und legte erfolgreich die Prüfung zur „Ärztlich geprüften Gesundheitsberaterin” ab. Dabei blieb es dann; eine entsprechende Tätigkeit als Gesundheitsberaterin nahm sie nicht auf.
Die Seminarkosten in Höhe von rund 9.000 EUR machte sie dennoch als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Dem Finanzamt und daran anschließend auch dem Finanzgericht genügte die rein theoretische Möglichkeit, künftig einmal Einkünfte zu erzielen, nicht. Wegen fehlender sofortiger Arbeitsaufnahme in dem neuen Beruf lehnten sie die Berücksichtigung als Werbungskosten ab. Nicht so der BFH. Seiner Meinung nach handelt es sich bei diesen Aufwendungen um berücksichtigungsfähige vergebliche vorab entstandene Werbungskosten, wenn es entgegen der Erwartung der Steuerzahlerin nicht zur Erzielung von Erwerbseinnahmen gekommen ist.

Datum: Montag, 18. Juni 2007 14:11
Themengebiet: Allgemein Trackback: Trackback-URL
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